Statuten

Der Verein speziell-genial 

  1. Name und Sitz

Unter dem Namen „speziell- genial“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8564 Hefenhausen.

Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

  1. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt „ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig. Zweck des Vereins ist die Förderung von geistig-, körperlich,- psychisch auffälligen und behinderten sowie sozial benachteiligten Menschen. Ziele sind die Verbesserung der Behinderung, Unterstützung der Genesung und Verbesserung der Lebensqualität.

  • Auszeit mit Tagesstruktur als Zwischen- und Übergangslösung, (Krisen-) Intervention
  • Entschleunigung, Beruhigung, Entspannung einer belastenden persönlichen, familiären, psychischen oder schulischen Konfliktsituation
  • Distanzierung vom gewohnten Umfeld – wieder Fuss fassen
  • Individuelle Förderung der Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen
  • Selbstreflexion
  • Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten
  • Lernen Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen
  • Aufzeigen und erkennen der eigenen positiven Eigenschaften und Ressourcen
  • Entfaltung von Kraft, Mut und Emotionen
  • Struktur und innere Ordnung aufbauen
  • Mit Methodenvielfalt zum Lernerfolg

Die Aufgaben zur Umsetzung des Vereinszweckes liegen in der Schaffung und Unterhaltung einer Begegnungsstätte für Mensch und Tier, im Sammeln von Spendengeldern und der Finanzierung oder Bereitstellung der entsprechenden Therapien, Förderungen und Interaktionen unter anderem mit Tieren. Der Verein bezweckt zudem die Erschaffung und Unterhaltung eines Zentrums welches kreativ, innovativ, multisystemisch und entlastend arbeitet, das Kind, inklusive Familie und Umfeld als Ganzes sieht. Ziel des Vereins ist es, die oben genannten Angebote und Fördermassnahmen auch sozial schwächeren Familien zugänglich zu machen.

  1. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  1. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jeder Zeit möglich.

Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Vereins, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages ohne Angabe von Gründen vom Vorstand, ohne Weiterzug an die Mitgliederversammlung, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zwischen Januar und Februar statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/ der Präsidentin und des übrigen Vorstandes so wieder Kontrollstelle.
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/ der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 3/4–Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen (natürliche und juristische) gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statute einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Kassier und Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich.

  • Variante: Der Vorstand konstituiert sich selbst
  • Variante: Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

  1. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre Wiederwahl ist möglich.

  1. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme des Präsidenten, dieser ist einzelunterschriftsberechtigt.

  1. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen

Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögen unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

  1. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1. September in 8572 Berg konstituiert.